Reservatrechte (Deutsches Kaiserreich)

Als Reservatrechte bezeichnete man im Deutschen Kaiserreich von 1871 spezielle Rechte der Königreiche Bayern, Württemberg und Sachsen, des Großherzogtums Baden sowie der Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck. Der Begriff Reservatrechte wird in der Reichsverfassung von 1871 selbst nicht genannt. Neben den für alle Länder gleichen Mitgliedschafts- und Hoheitsrechten, die dem „Grundsatz der allgemeinen Rechtsgleichheit der Gliedstaaten“ (E. R. Huber) folgten, besaßen die genannten Staaten besondere Mitgliedschaftsrechte (hier ist auch Preußen zu nennen) und besondere Hoheitsrechte. Die sonst bestehenden Kompetenzen des Reiches zur Gesetzgebung und zur Rechtsaufsicht wurden durch sie eingeschränkt oder modifiziert.


Developed by StudentB