Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
Kurztitel: Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz[1]
Früherer Titel: Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)
Abkürzung: SanInsKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Insolvenzrecht
Fundstellennachweis: 311-19
Erlassen am: 27. März 2020
(BGBl. I S. 569)
Inkrafttreten am: 1. März 2020 (Art. 6 Abs. 1 G v 27. März 2020)
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 31. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1966, 1968)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
9. November 2022
(Art. 10 G vom 31. Oktober 2022)
GESTA: C028
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz soll den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland entgegenwirken. Es wurde unter der Bezeichnung COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz als Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen. Ziel des SanInsKG ist es, die Fortführung von Gesellschaften zu ermöglichen, die durch die COVID-19-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind und aufgrund ihrer eingetretenen Insolvenz verpflichtet wären, ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Ihnen soll trotz des Vorliegens von Insolvenzreife die Zeit gegeben werden, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und mit Gläubigern und Kapitalgebern Finanzierungsvereinbarungen (z. B. Darlehen) und Sanierungsabreden (z. B. Schuldenschnitte) zu treffen, um ihre Schieflage und Insolvenz zu überwinden.

Infolge des durch den russischen Überfall auf die Ukraine ausgelösten wirtschaftlichen Probleme wurde der Prognosezeitraum für den Antragsgrund der Überschuldung ab 9. November 2022 bis Ende 2023 von zwölf auf vier Monate verkürzt.[2]

  1. Bezeichnung geändert durch Art. 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968)
  2. Ab 1. September 2023 wieder Verlängerung des Prognosezeitraums für die insolvenzrechtliche Fortführungsprognose auf zwölf Monate | Gleiss Lutz. Abgerufen am 16. September 2023.

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