Scheidung

Eine Ehescheidung (kurz Scheidung) ist die Auflösung einer Ehe. Grundsätzlich und semantisch wird jede Ehe einmal geschieden, spätestens mit dem Tod eines der Ehegatten; dieser Sachverhalt kommt z. B. in der historisch gewachsenen Eheschließungsformel zum Ausdruck („… bis dass der Tod euch scheidet“). Allerdings wird der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch – und insbesondere in juristischer Hinsicht – verengt auf die Auflösung einer Ehe zu Lebzeiten beider Partner verstanden.

Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit anerkannten Familienstände. Eine Scheidung ist in allen Staaten außer den Philippinen[1] und Vatikanstadt[2] möglich, Verfahren und Bedeutung können jedoch sehr unterschiedlich sein.

Eine wirksam geschlossene Ehe kann grundsätzlich auf dreierlei Weise beendet werden:

  • Tod eines der Ehegatten („… bis dass der Tod euch scheidet“),
  • Scheidung (im engeren Sinne) zu Lebzeiten beider Partner oder
  • Aufhebung aufgrund einer nachträglichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren.

In allen vorgenannten Fällen wird davon ausgegangen, dass die Ehe zumindest eine Zeitlang rechtlich Bestand gehabt hat. Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, bei denen eine Eheschließung zwar formell stattfand, jedoch durch eine Nichtigerklärung (Staatsrecht) oder Annullierung (Kirchenrecht) als von vornherein ungültig erklärt wird. Auch gleichgeschlechtliche Ehen können geschieden werden, eingetragene Lebenspartnerschaften dagegen werden nicht geschieden, sondern aufgehoben (§ 15 LPartG). Eine Scheidung hebt die Schwägerschaft nicht auf.

  1. Auf den Philippinen gibt es höchstens mit gewissen Einschränkungen für Muslime ein Scheidungsrecht. Presidential Decree No. 1083 (Memento vom 22. Oktober 2014 im Internet Archive)
  2. Carlos H. Conde: Philippines Stands All but Alone in Banning Divorce. New York Times, 17. Juni 2011, abgerufen am 5. Januar 2014 (englisch).

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