Schuldvermutung

Die Schuldvermutung (in dubio contra reum) ist eine Rechtsvermutung und liegt immer dann vor, wenn die konkrete Schuld/Verantwortung einer Person selbst noch nicht feststeht, aber von Gesetzes wegen (de iure) als wahrscheinlich angenommen wird (es bestehen aber noch Zweifel an Tat bzw. der Handlung[1] oder Ausführung) und dies über einen Verdacht bzw. Argwohn bereits weit hinausgeht.

Die Schuldvermutung ist als Gegensatz zur bekannten und rechtlich anerkannten Unschuldsvermutung zu sehen.[2] Während die Unschuldsvermutung als eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und Verwaltungsstrafverfahrens sowie Steuerstrafrechts angesehen wird, wird die Schuldvermutung in vielen Bereichen des staatlichen Verfahrensrechts zulässigerweise angewendet.

Anlässlich des 2006 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Grünbuchs über die Unschuldsvermutung[3] haben unabhängige Experten und Angehörige der Rechtsberufe darauf hingewiesen, dass eine Aushöhlung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung immer mehr um sich greife und ein Grundsatz der „Schuldvermutung“ mehr und mehr toleriert zu werden scheine. Dies insbesondere bei Ermittlungen gegen Ausländer oder Gebietsfremde.[4]

Es kann grundsätzlich in die gesetzliche und die faktische Schuldvermutung unterteilt werden.

  1. Darunter wird ein tun, ein dulden als auch ein unterlassen verstanden.
  2. Die Schuldvermutung ist vom Schuldprinzip (siehe: nulla poena sine culpa) zu unterscheiden.
  3. KOM(2006) 174 endg. vom 26. April 2006.
  4. Zitiert nach: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (PDF) vom 27. November 2013, S. 5.

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