Unter sexuellem Missbrauch von Jugendlichen versteht man sexuelle Handlungen, die eine strafmündige Person an einem Jugendlichen vornimmt oder an sich selbst vornehmen lässt, die in der Rechtsordnung des jeweiligen Landes strafrechtlich verfolgt werden können. Als Jugendliche werden in diesem Artikel Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eingestuft. Für sexuelle Handlungen, an denen Personen beteiligt sind, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, siehe: Sexueller Missbrauch von Kindern.
Kriterien für die Strafbarkeit solcher sexueller Handlungen sind – je nach Gesetzeslage – das Alter des Jugendlichen, der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer, der tatsächliche Entwicklungsstand des Jugendlichen sowie die Art der Beziehung zwischen Täter und Opfer. Wenn zwischen beiden ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zum Beispiel zwischen Lehrer und Schüler oder Vormund und Mündel, bilden solche sexuellen Handlungen eher Straftatbestände (siehe sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), als wenn es sich um de facto einvernehmliche Handlungen zwischen Liebespartnern handelt. Da Einvernehmlichkeit bei jungen Menschen unter Umständen schwer zu prüfen ist, sehen viele Rechtsordnungen, sobald Jugendliche betroffen sind, auch eine Strafbarkeit de facto einvernehmlicher sexueller Handlungen vor.