Die Sozialgerichtsbarkeit ist in Deutschland die in Angelegenheiten des Sozialrechts tätig werdende Gerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Die erste Instanz ist grundsätzlich das Sozialgericht (SG), Berufungs- und Beschwerdeinstanz das Landessozialgericht (LSG) in den jeweiligen Bundesländern und Revisions- sowie Rechtsbeschwerdeinstanz das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel. Die Sozialgerichtsbarkeit ist von der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Rahmen der Zuständigkeit. Derzeit bestehen 68 Sozial-, 14 Landessozial- und ein Bundessozialgericht.
Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten der Bundesrepublik Deutschland. Als solche stellt diese eigenständige Gerichtsbarkeit eine deutsche Besonderheit dar. Außerhalb Deutschlands ist der Rechtsweg in sozialrechtlichen Streitigkeiten unterschiedlich geregelt. So entscheidet etwa in Frankreich, Italien oder den Niederlanden die Ordentliche Gerichtsbarkeit über Akte der Sozialverwaltung, während dies in Österreich, Belgien oder Polen von den für die arbeitsrechtlichen Rechtsstreite zuständigen Fachgerichten übernommen wird.[1] Wiederholt wird diskutiert, die Sozial- zusammen mit der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit zusammenzuführen.[2] Dieses Vorhaben ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich, sodass nach überwiegender Ansicht ein solcher Schritt nur nach vorheriger Grundgesetzänderung gangbar erscheint.[3]
Das Verfahrensrecht der Sozialgerichtsbarkeit ist primär im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Ergänzend finden Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Verwaltungszustellungsgesetzes Anwendung, sofern im SGG nichts Näheres bestimmt ist.