Als Staatskirche wird eine christliche Religionsgemeinschaft bezeichnet, die in einem Staat aufgrund geltenden Rechts (meistens mit Verfassungsrang) zur offiziellen Religion bestimmt wurde. Diese Regelung betrifft entweder das ganze Staatsgebiet oder nur einen Teilstaat. Eine Staatskirche leitet sich oftmals von einer Monarchie ab und ist dabei eng mit der Person des Monarchen verbunden, dem in der Regel eine besondere Rolle innerhalb der Staatskirche zukommt. Auch frühere Monarchien, die heute eine republikanische Verfassung haben, haben manchmal noch eine Staatskirche (z. B. die Kirche von Griechenland). Fälschlicherweise werden häufig die Begriffe Staats-, Landes- und Volkskirche synonym verwandt. Die öffentlich-rechtliche Anerkennung einer Religionsgemeinschaft begründet noch nicht deren Erhebung zur Staatskirche.
Eine Kirche kann sich als Staatskirche auf das Gebiet eines Staates oder Teilstaates beschränken (z. B. Church of England, [früher] Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich) oder sie kann in mehreren Staaten offizielle Kirche sein (z. B. vormals die katholische Kirche in Spanien, in Italien und Belgien).
Historisch waren in vielen Fällen Staatsangehörigkeit und Kirchenmitgliedschaft identisch, und einige Staatskirchen sahen Mission als prinzipiell verzichtbar an.
Staatskirchen haben gewöhnlich gewisse staatliche Privilegien (Steuern, Ansehen der Geistlichen), sind aber auch an gewisse Regeln des Staats gebunden. Das Ausmaß der Privilegien und Einspruchsrechte des Staats kann je nach Land und Zeit sehr unterschiedlich sein, z. B. in den deutschen Landeskirchen und im Cäsaropapismus.
Staatsreligion hat nicht die gleiche Bedeutung wie Staatskirche, denn während Erstere selbständige Glaubensgemeinschaften beinhaltet (z. B. Katholische Kirche), bezeichnet zweiteres eine dem Staat angegliederte Kirche.