Die Stiftungsaufsicht ist eine Institution, die eine Stiftung beaufsichtigt. In der Regel bedürfen nur rechtsfähige Stiftungen einer Stiftungsaufsicht, die in Deutschland in den §§ 80 bis § 88 Bürgerliches Gesetzbuch und den jeweiligen Landesgesetzen geregelt ist. Dabei ist die Behörde, die die Stiftungsaufsicht über privatrechtliche Stiftungen ausübt, im Landesstiftungsgesetz festgelegt. Die Aufsichtsbehörde für öffentlich-rechtliche Stiftungen wird in dem jeweiligen Errichtungsgesetz bestimmt.
Die Stiftungsaufsicht wird im Allgemeinen von einer Aufsichtsbehörde ausgeführt. Auch kirchliche Stiftungen können eine Stiftungsaufsicht haben, die zum Beispiel beim Konsistorium oder Ordinariat liegt. Die Befugnis zur Anerkennung einer kirchlichen Stiftung liegt jedoch bei der staatlichen Stiftungsaufsicht.