Strafbefehlsverfahren (Deutschland)

Das Strafbefehlsverfahren ist im deutschen Recht ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten Kriminalität durch einen schriftlichen Strafbefehl. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führen kann. Dies entlastet Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei und andere Behörden (die nicht als Zeugen geladen werden müssen), kann aber auch im Interesse des Beschuldigten liegen, da das Verfahren kostensparend, schnell und ohne Aufsehen erledigt wird.[1] Nach aktuell herrschender Meinung muss die Schuld des Täters dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sondern es genügt ein hinreichender Tatverdacht.[2]

  1. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, Vor § 407 Rn. 1
  2. Meyer-Goßner/Schmitt Vor. § 407 Rn. 1 m. w. N.; Geiss, Überzeugung beim Strafbefehlserlass?, Diss., 2000; a. A. Weßlau/Degener SK-StPO Vor. §§ 407 ff. Rn. 12 ff.

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