Technisches Hilfswerk

(Bundesanstalt) Technisches Hilfswerk
— (BA) THW —

Staatliche Ebene Bund
Stellung Zivilschutzbehörde
Rechtsform nicht rechtsfähige Bundesanstalt
Aufsichtsbehörde Bundesministerium des Innern und für Heimat
Gründung 22. August 1950[1]
Vorgänger Technische Nothilfe / TN
Hauptsitz Bonn, Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
Präsidentin Sabine Lackner
Vizepräsident Dierk Hansen
Bedienstete hauptamtlich: ca. 2.100
(Stand: Dezember 2023)[2]
ehrenamtlich: 86.117
(Stand: 2022)[3]
Haushaltsvolumen 386,568 Mio. EUR (Soll 2024)[4]
Netzauftritt www.thw.de
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Schriftzug

Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist die deutsche Zivil- und Katastrophenschutzorganisation des Bundes mit ehrenamtlichen Helfern und hauptamtlichen Mitarbeitern (§ 1 Abs. 3 THW-Gesetz) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Die Bundesoberbehörde hat ihren Sitz in Bonn-Lengsdorf. Das THW wurde am 22. August 1950 gegründet und ist seit dem 25. August 1953[5] eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Verwaltungsunterbau. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ist damit eine Bundesoberbehörde.[6]

Vorläufer des Technischen Hilfswerks war die 1919 von Otto Lummitzsch, einem Pionieroffizier, gegründete Technische Nothilfe (TN), die bis 1945 existierte.

  1. Die Geschichte des THW: Faszination Helfen. In: thw.de. Technisches Hilfswerk, Januar 2020, abgerufen am 25. Februar 2022: „Es war die Zeit des Wiederaufbaus Deutschlands, als sich Heinemann und Lummitzsch am 22. August 1950 in Bonn zu Gesprächen über den Aufbau einer Zivilschutzeinrichtung in der Bundesrepublik trafen.“
  2. Hauptamt. Abgerufen am 21. Dezember 2023.
  3. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Bericht22.
  4. Bundeshaushalt 2024. In: www.bundeshaushalt.de. Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. Februar 2024., s. Haushaltsstelle 0629
  5. Erlass des Bundesministers des Innern vom 25. August 1953, Gemeinsames Ministerialblatt, 4. Jahrgang, Nummer 30 vom 20. Oktober 1953, S. 507.
  6. Bundesbehörden. In: dbb.de/lexikon. DBB Beamtenbund und Tarifunion, abgerufen am 18. Dezember 2021: „Bundesoberbehörden sind solche, die einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet sind, selbst aber keine unter ihnen stehende Behörden haben, z. B. das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt, das Bundesversicherungsamt oder die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.“

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