Verordnung (EU) 2016/399 | |
---|---|
Titel: | Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen |
Kurztitel: | Schengener Grenzkodex |
Geltungsbereich: | Europäische Union ohne Irland einschließlich der Schweiz und den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein (siehe auch die zahlreichen Ausschlüsse → Schengen-Raum) |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Ausländerrecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Datum des Rechtsakts: | 9. März 2016 |
Veröffentlichungsdatum: | 23. März 2016 |
Inkrafttreten: | 12. April 2016 |
Ersetzt: | Verordnung (EG) Nr. 562/2006 |
Letzte Änderung durch: | Verordnung (EU) 2024/1717 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1717, 20. Juni 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
10. Juli 2024 |
Fundstelle: | ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1–52 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Der Schengener Grenzkodex ist eine Verordnung der Europäischen Union. Sie regelt den Grenzübertritt an den Binnen- und Außengrenzen des so genannten Schengen-Raums und verdrängt in weiten Bereichen die nationalen Rechtsvorschriften der Anwenderstaaten über den Grenzübertritt und die Modalitäten der Grenzkontrolle.
Die Verordnung ist ein sogenannter kodifizierter Text. Mit ihr wird die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 562/2006 gleichen Namens[1] neu gefasst. Dabei werden sechs Änderungsverordnungen und eine Änderung des Beitrittsvertrags von Kroatien berücksichtigt. Die Bestimmungen werden neu nummeriert. Eine Konkordanztabelle findet sich in Anhang X.