Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verwaltungsgerichtsordnung |
Abkürzung: | VwGO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege, Verwaltungsprozessrecht |
Fundstellennachweis: | 340-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1960 |
Neubekanntmachung vom: | 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) |
Letzte Änderung durch: | Art. 11 G vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237 vom 18. Juli 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
19. Juli 2024 (Art. 19 Abs. 1 G vom 15. Juli 2024) |
GESTA: | E007 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, ist ein deutsches Bundesgesetz, welches das Gerichtsverfahren in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsprozessrecht) bundeseinheitlich regelt.[1]
Die VwGO gliedert sich in die Teile:
Alle Länder haben in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit eigene Ausführungsgesetze zur VwGO erlassen (siehe #Weblinks).
Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes enthält das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, das am 7. November 1996 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Mit diesem Änderungsgesetz wurde die allgemeine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile ausgeschlossen und die Zulassungsberufung eingeführt. Zu einem Berufungsverfahren kommt es seitdem nur noch, wenn das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht – letzteres auf Antrag eines Beteiligten – die Berufung zugelassen hat. Sobald der im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beschließende Antrag abgelehnt ist, wird das Urteil in erster Instanz rechtskräftig.
Außerdem wurde zur gleichen Zeit der zuvor nicht bestehende Vertretungszwang vor den Oberverwaltungsgerichten eingeführt. Zuvor konnte sich jeder Beteiligte ohne anwaltlichen Beistand an das Oberverwaltungsgericht wenden. Nun muss bereits der Antrag auf eine Zulassung der Berufung von einem Rechtsanwalt oder von einer ihm gleichgestellten Person (siehe § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) gestellt werden.
Begründet hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung mit dem Hinweis auf die Asylproblematik, die durch eine hohe Zahl an Asylverfahren die Verfahrensdauer nachhaltig erhöht habe. Die Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte eine Verfahrensbeschleunigung zur Absicherung des „Rechtsschutzgewährleistungsanspruches“ bewirken.[2]
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wurde den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit gegeben, die Berufung im erstinstanzlichen Urteil selbst zuzulassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht muss dann ein normales Berufungsverfahren durchführen. Hiervon wird in der Praxis jedoch nur selten Gebrauch gemacht.