Zugangskontrolle (engl. admission control) verwehrt Unbefugten den Zugang zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird.[1] So wird sichergestellt, dass z. B. ein Rechner nur mit berechtigten Nutzern kommunizieren kann. Es wird zwischen Zugangskontrolldiensten, zur Realisierung der Zugangskontrolle, und zugangskontrollierten Diensten, die erst nach erfolgreicher Zugangskontrolle genutzt werden können, unterschieden. Bis 2018 wurde der Aspekt des Zutritts zu (Zutrittskontrolle) und der Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen (Zugangskontrolle in einem engeren Sinne) im deutschen Recht unterschieden[2], während heute sowohl der Zugang zu Grundstücken und Räumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen neben deren informationstechnischer Nutzungsmöglichkeit nur noch vom Zugang zu den von einer Zugangsberechtigung umfassten Daten unterschieden wird.[3] Letztere abgestufte Inanspruchnahme von Betriebsmitteln wird als Zugriffskontrolle bezeichnet.