Zugbildung bedeutet die Zusammenstellung der Personen- beziehungsweise Güterwagen zu einem Zug.
Maßgeblich hierfür sind im Eisenbahnverkehr in Deutschland und in der Schweiz die Fahrdienstvorschriften sowie ergänzende Vorschriften.
- In Österreich ist hierfür in der Verkehrsvorschrift (V3) der Abschnitt III: Bilden der Züge maßgeblich.[1] Es dürfen demnach z. B.:
- nur Fahrzeuge eingestellt werden, die zur Beförderung mit dem Zug zugelassen sind,
- die für den Zuglauf zulässige Länge und Achsenanzahl nicht überschritten werden,
- keine Fahrzeuge eingestellt werden, deren Zustand oder Ladung die Betriebssicherheit gefährdet oder deren Achsdruck, Metergewicht oder Achsstand nicht der zu befahrenden Strecke entspricht.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind die Zugbildungsvorschriften bei Reise- und bei Güterzügen.
- ↑ Österreichische Bundesbahnen Betriebsvorschrift V3 02/2005